Chur im frühen Mittelalter | Geschichte

Eine Randregion des fränkischen Grossreichs beschreitet eigene Wege

Wenn wir von unserem heutigen Standpunkt aus auf das Mittelalter (ca. 500-1500 n. Chr.) zurückblicken, erscheint uns dieses wenig einladend. Wir führen uns dann vor allem die grossen Pestausbrüche, die prekären hygienischen Zustände und die rechtliche Unsicherheit, der sich die damaligen Menschen ausgesetzt sahen, vor Augen. Es wäre gelogen, zu behaupten, die eben erwähnte Charakterisierung des „dunklen Zeitalters“ sei gänzlich falsch. Allerdings darf dabei nicht unerwähnt bleiben, dass es durchaus Gebiete und Orte gab, in denen zumindest zeitweise andere Verhältnisse herrschten.

Ein Beispiel für eine solche Region, die nicht dem prototypischen Bild des verwahrlosten Mittelalters ohne Recht und Ordnung entspricht, stellt das frühmittelalterliche Churrätien des beginnenden 9. Jahrhunderts dar. Als ursprünglich römische Provinz gehörte die Gegend zu dieser Zeit zum fränkischen Grossreich.  Da Churrätien aber relativ dezentral gelegen war, blieb es von den fränkischen Machthabern weitestgehend unbehelligt. Dies führte dazu, dass sich Churrätien über eine Zeit von fast 200 Jahren vergleichbar eigenständig entwickeln konnte.

 

Capitula Remedii - Ein Rechtssystem seiner Zeit voraus

Ein Zeugnis dieser autonomen Entwicklung ist uns durch eine Sammlung von Rechtstexten, den sogenannten „Capitula Remedii“ erhalten geblieben. Erlassen vom damaligen Oberhaupt Churrätiens, Bischof Remedius (790/91-806 o. 820.), regeln sie rechtliche Streitfragen und ermöglichen uns dadurch einen Einblick in die damalige Gesellschaft. Durch die knapp 12 Kapitel wird nicht nur fassbar, wie sich die Bevölkerung des heutigen Chur’s zusammensetzte, sondern ebenso wie mit Randgruppen verfahren wurde, die Sicherheit der Menschen gewährleistet und Rechtssicherheit geboten wurde. Insofern sind die „Capitula Remedii“ aus vielen Gründen einzigartig; sie bestreiten im Vergleich zu anderen Gesetzgebungen ihrer Zeit eigene Wege. Sie zeigen uns eine für das Mittelalter vergleichsweise vielschichtige Gesellschaft, in welcher nicht nur der Stand (frei/halbfrei/unfrei), der Status (reich/arm) oder das Geschlecht (weiblich/männlich), sondern ausserdem die Funktion (Amt/Tätigkeit), welche eine Person in der Gemeinde ausübte, über die Bedeutung derselben entschied. Sie zeigen überdies eine stark kirchlich geprägte Gesellschaft, deren Amtsträger sich um Randgruppen und wirtschaftlich Schwächere kümmerten und dafür sorgten, dass letzteren rechtliches Gehör geschenkt wurde. Sie zeichnen ausserdem ein Rechtssystem, das für seine Zeit enorm fortschrittlich war.

Denn die „Capitula Remedii“ beziehen nicht nur Tathintergründe mit in die Verurteilung eines Delinquenten ein, sondern bestehen auf eine vorangehende Ermittlung der Richter. Das heisst, dass angeklagte Personen nicht einfach verurteilt werden konnten. Vielmehr musste zunächst nachgewiesen werden, dass sie das ihnen vorgeworfene Verbrechen auch begangen hatten. Und selbst dann, musste zunächst geklärt werden, inwieweit dem Täter Schuld zukam. Zu diesem Zwecke hatten die Richter zu prüfen, ob der Täter bei vollem Bewusstsein handelte oder ob es Umstände gab, die seine Schuld bis zu einem gewissen Grad minderten. Kam es infolgedessen zu einer Verurteilung, aufgrund welcher sich der Täter benachteiligt oder von den Amtsträgern übergangen fühlte, konnte er sich in einem letzten Schritt an die nächsthöhere Instanz, den Bischof, wenden. Remedius fiel es dann als kirchlichem und weltlichem Oberhaupt zu, den Fall erneut zu prüfen, darauf aufbauend eine Entscheidung zu treffen und dafür zu sorgen, dass seine Amtsträger nicht einfach willkürlich richteten. Damit beinhalten die „Capitula Remedii“ eine für die damalige Zeit hochkomplexe und differenzierte Form der Rechtsprechung, die sich in dieser Form in kaum einem anderen Rechtstext des frühen Mittelalters wiederfinden lässt. Auch die Aufforderung an die kirchlichen Amtsträger, die Gesetze regelmässig vorzulesen und zu erklären, ist ein Alleinstellungsmerkmal der churrätischen Gesellschaft. Daran lässt sich erkennen, dass es Remedius wichtig gewesen sein muss, dass alle seine Untertanen um ihr Recht wussten.

Inwieweit die „Capitula Remedii“ nun tatsächlich in der Praxis angewendet wurden, vermögen wir aus heutiger Sicht nicht zu beurteilen. Was wir aber mit Bestimmtheit sagen dürfen ist, dass die „Capitula Remedii“ eine relativ fortschrittliche mittelalterliche Gesellschaft beleuchten. Dies ist indes besonders spannend, bezieht man den Umstand mit ein, dass zur damaligen Zeit keine Trennung zwischen weltlicher und kirchlicher Gewalt bestand und Bischof Remedius in seiner Funktion als oberster Herrscher von niemandem in Zweifel gezogen werden konnte.

Eine solche Kulmination von Macht, verkörpert in einer einzigen Person, würden wir heute mit der Einbusse von Rechten und Freiheiten gleichsetzen. Damals stellte sie die Grundlage für das genaue Gegenteil – nämlich ein Mehr an Rechtssicherheit – dar.

Leider wurde diese Errungenschaft schon kurze Zeit später wieder zerschlagen. Nach dem Tod von Remedius trennte Karl der Grosse die weltliche von der kirchlichen Gewalt, nahm der churrätischen Kirche ein Grossteil ihrer Besitztümer und führte Grafen als weltliche Amtsträger ein. Damit versanken die „Capitula Remedii“ in zunehmender Bedeutungslosigkeit.


Diesen Text dürfen wir mit freundlicher Genehmigung der Autorin veröffentlichen. Vielen Dank Lizziesleseecke.

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